@article{oai:kobe-c.repo.nii.ac.jp:00002131, author = {床谷, 文雄 and TOKOTANI, Fumio}, journal = {女性学評論, Women's studies forum}, month = {Mar}, note = {P(論文), I.Dieser Aufsatz Befasst sich mit der Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau vor allem im Bereich des Familienrechts. Die Japanische Verfassung erklart in der Fassung vom 3.11.1946 die Wurde des menschen zum wichtigsten Grundsatz und schreibt eine grundsatzliche Gleichstellung der beiden Geschlechter vor. Eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, die gegen die Gleichberechtigung verstiessen, wurden schon damals aufgehoben oder abgeandert, und seitdem kamen neue Gesetze hinzu: 1. Auch Frauen haben jetzt das Wahlrecht. 2. Nach dem heutigen japanischen Zivilrecht sind Frauen nicht mehr in ihrer Geschaftsfahigkeit eingeschrankt und haben die vollige Verfugungsgewalt uber ihr Vermogen. Ein Ehebruch des Mannes ist jetzt ebenso wie der der Frau ein Scheidungsgrund. Die Mutter Konnen nach einer Scheidung das Elternrecht behalten. Die einen Erblasser uberlebende Gattin ist neben dessen Kindern immer gesetzlicher Erbe. 3. Aufgrund einer Strafrechtsanderung wird der Ehebruch einer Frau nicht mehr bestraft. 4. Weibliche Arbeitskrafte sind arbeitsrechtlich geschutzt. II. Nach dem "internationalen Frauensjahr"1975 und der von der UNO proklamierten "Dekade der Frau"1976-1985 wurden in Japan folgende Gesetze geandert: 1. Die Vorschriften uber die Familiennamen geschiedener Ehegatten wurden 1976 umgeformt. Ein Geschiedener kann heute binnen drei Monaten nach der Ehescheidung durch Erklarung gengenuber dem Standesbeamten wieder den Namen annehmen, den er vor der Scheidung gefuhrt hat. Frauen Konnen nicht mehr gezwungen werden, aufgrund einer Ehescheidung ihren Nachnamen zu andern. 2. Der gesetzliche Erbteil und der Pflichtteil des Ehegatten des Erblassers wurde 1981 erhoht. 3. 1984 wurde das Gesetz uber die Staatsangehorigkeit geandert. Nunmehr erhalten die Kinder einer japanischen Frau die japanische Staatsangehorigkeit, auch wenn der Vater ein Auslander ist. 4. In das Arbeitsrecht wurde 1985 ein Gesetz uber die Chancengleichheit von Mann und Frau im Anstellungsverhaltnis eingebracht. 5. Das internationale Familienrecht wurde erst 1989 neu gestaltet. Bis dahin lag im Kollisionsrecht das Schwergewicht beim Vater bzw. Gatten, jetzt aber liegt es bei den Kindern und den beiden Ehegatten. 6. Im Bereich der schulischen Erziehung wurden die traditionellen Vorstellungen uber die Rolle von der Mann und Frau revidiert. uber das eheliche Guterrecht und uber den gesetzlichen Erbteil eines nichtehelichen Kindes wurden viel diskutiert, doch wurde das Gesetz nicht geandert. III. Doch sind noch weitere Fragen zu losen werden. Hier werden die folgenden drei zur Diskussion gestellt: 1. Die Angleichung der unterschiedlichen Ehemundigkeit von Mann(ab18) und Frau(ab16). 2. Das Problem der Wartezeit fur Frauen. Nach geltendem Recht Konnen Frauen erst nach Ablauf von 6 monaten nach der Scheidung oder nach der Anfechtung der Ehe wieder heiraten. Dieses aufschiebende Eheverbot der Wartezeit will Unklarheiten einer Vaterschaft vermeiden. Neuerdings wird seine Abschaffung oder zumindest Verkurzung gefordert. Ich schliesse mich dieser Forderung an. 3. Die Namenseinheit von Ehefrau und Ehemann. Soll das Recht auf freie Namenswahl verwirklicht werden, dann ist das Prinzip der Namensgleichheit aufzugeben. IV. Probleme des Scheidungsrechts werden in diesem Aufsatz nicht beruhrt. Dort geht es z.B. um Scheidungen auf Grund einer Alzheimer-Erkrankung der Frau, oder um die Zulassigkeit eines Scheidungsantrags von Seiten eines Ehegatten, der ganz oder uberwiegend schuld an der Zerruttung seiner Ehe ist. Diese Fragen bleiben spateren Studien vorbehalten.}, pages = {1--31}, title = {「男女平等と法」の現状と今後の立法課題 -民法(家族法)を中心に-}, volume = {5}, year = {1991}, yomi = {トコタニ, フミオ} }